Montag, 8. November 2010

darf ich 'ne runde lachen bitte?! :D

§ 109d Störpropaganda gegen die Bundeswehr
(1) Wer unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören, wider besseres Wissen zum Zwecke der Verbreitung aufstellt oder solche Behauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

3 Kommentare:

Natascha hat gesagt…

oh.

Zauselleo hat gesagt…
Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
Gesa hat gesagt…

Aaaaah!! Bandwurmsatz! Ich war nach dem dritten Komma raus und reihte gedanklich nur noch irre klingende Worte aneinander...

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